Kurzarbeit ist keine neue Erfindung, sondern existiert in Deutschland bereits seit 1910 und ist im deutschen Arbeitsrecht und Sozialgesetzbuch verankert. Unter dem Begriff Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Reduzierung der regulären Arbeitszeit. Die Kurzarbeit war ursprünglich für Saisonarbeit und Schlechtwetter-Perioden gedacht. Die Arbeitszeit kann je nach Unternehmen täglich um einige Stunden oder um einige Tage oder auch auf null gemindert werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass die ergriffene Maßnahme nur für eine Übergangszeit bestimmt ist. Von Kurzarbeit können einzelne Arbeitnehmer, bestimmte Abteilungen oder auch die ganze Firma betroffenen sein.
Seit der Corona-Pandemie hat die Kurzarbeit eine neue und wichtige Bedeutung erfahren, denn es waren nicht nur einzelne Betriebe betroffen, sondern ganze Branchen. Und zwar über einen sehr langen Zeitraum von mehreren Monaten. Der Bundestag hat die Sonderregeln hinsichtlich der Corona-Pandemie und der Kurzarbeit bis Ende 2021 verlängert. Dies soll Unternehmen helfen, in der Krise keine Angestellten entlassen zu müssen. Das Gesetz zur Beschäftigungssicherung, wie die Regelungen zur Kurzarbeit in der juristischen Fachterminologie heißen, kann eine Unterstützung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber darstellen. Doch was ist bei der Kurzarbeit alles zu beachten? Wir von Büromöbel Blitz haben die wichtigsten Aspekte und Tipps hierzu für Sie zusammengestellt.
Was beinhaltet die Regelung der Kurzarbeit konkret?
Wird Arbeitnehmern Kurzarbeit gewährt, dann erhalten Sie nicht den normalen Lohn, sondern haben üblicherweise Anspruch auf bis zu 60 Prozent des Netto-Lohns. Jedoch kommt es durch die Corona-Sonderregelungen ab dem vierten Monat des Kurzarbeitergeld-Bezugs zu einer Erhöhung. Angestellte erhalten dann 70 Prozent und Berufstätige mit Kindern 77 Prozent. Nach sieben Monaten in Kurzarbeit werden 80 beziehungsweise 87 Prozent des Lohns bezahlt. Diese Regelung gilt bis Ende 2021.
Nicht jeder Berufstätige hat jedoch Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Selbstständige sind natürlich von dieser Regelung ausgeschlossen. Auch regulär und ausschließlich auf 450-Euro-Basis Angestellte sowie Personen, die nur 115 Tage im Jahr beschäftigt sind, gelten als geringfügig Beschäftigte. Zudem sind auch Personen, die während der Corona-Pandemie bis zum 31.10.2020 längstens fünf Monate beschäftigt waren, nicht bezugsberechtigt. Dies liegt daran, dass bei einer geringfügigen Beschäftigung kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wird. Eine Voraussetzung für den Erhalt von Kurzarbeitergeld ist aber eine Arbeitslosenversicherung.
Ist während der Kurzarbeit Urlaub möglich?
Kurzarbeit und Urlaub erwecken auf viele Menschen den Eindruck, als würden sie sich ausschließen. Tatsächlich jedoch hat der Angestellte auch während der Kurzarbeit einen Anspruch auf Urlaub. Es wird sogar empfohlen, während der Kurzarbeit in der Krise die Urlaubstage einzusetzen. Der Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, den vollen Lohn zu zahlen. Da die Arbeit aber nur teilweise oder gar nicht erbracht werden kann, hat der Arbeitnehmer ausreichend Zeit, um in den Urlaub zu gehen. Der Arbeitgeber hat dadurch den Vorteil, dass nach der Krise und der Kurzarbeiter-Zeit der Arbeitnehmer wieder voll zur Verfügung steht
Kurzarbeit während Krisen- oder Pandemiezeiten hilfreich?
Kurzarbeit bedeutet immer auch, Gehaltseinbußen in Kauf nehmen zu müssen. Andererseits kann mit dieser Maßnahme eine Entlassung umgangen werden. Der Beschäftigte muss währen der Kurzarbeit wenig bis gar nicht arbeiten. Der Arbeitgeber kann die Lohnkosten reduzieren, wenn aufgrund der Corona-Pandemie der Betrieb aufgrund staatlicher Maßnahmen geschlossen werden muss oder Lieferketten unterbrochen werden. Der Verdienstverlust der Angestellten wird durch staatliche Hilfe kompensiert und das Instrument der Kurzarbeit kommt zum Einsatz. Diese Beschäftigungssicherung kann somit durchaus existentiell sein.
Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld im Überblick
Damit Kurzarbeitergeld gewährt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Wir von Büromöbel Blitz haben die wichtigsten Grundlagen und Erfordernisse zum Bezug von Kurzarbeitergeld für Sie im Überblick zusammengefasst:
- tatsächliche Durchführung von Kurzarbeit
- erheblicher Arbeitsausfall aufgrund wirtschaftlicher Gründe oder unabwendbarer Ereignisse
- vorübergehender und nicht vermeidbarer Ausfall
- ein Drittel der im Betrieb bzw. Betriebsteil beschäftigten Mitarbeiter müssen von einem mehr als zehnprozentigen Entgeltausfall betroffen sein
Können wir Ihnen helfen?
Unsere Mitarbeiter können Ihnen zwar nicht bei der Arbeit oder über die Kurzarbeit helfen, wir von Büromöbel Blitz können Sie als Arbeitgeber und Ihr Unternehmen allerdings mit unserem umfangreichen Möbelangebot unterstützen. Schließlich kommt auch eine Zeit nach der Krise. Gehen Sie aus dieser gestärkt heraus und sehen Sie sich bei uns nach neuen Büromöbeln um. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf! Wir stehen Ihnen voll zur Verfügung und geben Ihnen Tipps und Ratschläge zu unserem Büromöbel-Sortiment.