Was beachten bei der Entsendung ins Ausland?
Die Entsendung von Arbeitnehmern birgt in sich enormes Potenzial, nicht zuletzt durch den internationalen Austausch von Erfahrungen und durch eine weitreichende sowie praktikable Verbesserung der Sprachkenntnisse. So sammeln Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Ausland vielfältige Erfahrungen, die sie gewinnbringend für sich selbst und für das Unternehmen einsetzen. Doch Vorsicht, gerade an die Betreuung im Ausland und an die Arbeitnehmer-Entsendung sind einige Besonderheiten und Vorschriften gebunden.
Was ist unter der Entsendung ins Ausland zu verstehen?
Zunächst einmal gilt es eine Frage zu klären, wann es sich überhaupt um eine Mitarbeiter-Entsendung handelt. Grundsätzlich liegt eine Entsendung der Arbeitnehmer ins Ausland vor, wenn der oder die Angestellte auf die Weisung seines Arbeitgebers im Land für eine bestimmte Zeit seine Beschäftigung im Ausland weiter fortführt. Außerdem handelt es sich um eine Entsendung ins Ausland, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im eigenen Land für die Tätigkeit in das Ausland eingestellt wird.
Einen Unterschied gibt es aber, denn wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bereits im Ausland beschäftigt ist oder dort lebt und die Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Inland ausübt, ist er oder sie als Ortskraft angestellt. Es liegt keine Entsendung ins Ausland vor. Die Dauer der Auslandsentsendung ist nicht festgelegt. Sie sollte aber absehbar oder überschaubar sein.
Was gibt es für Besonderheiten für die Entsendung ins Ausland?
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ergeben sich einige Besonderheiten in Verbindung mit der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland. In einem ersten Schritt muss der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden. Außerdem muss ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin die Zustimmung zur Entsendung ins Ausland geben. Die Währung, über die das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, muss ebenso im Vertrag festgehalten werden wie die Dauer des Aufenthalts beziehungsweise der Tätigkeit im Ausland und zusätzliche Entgeltleistungen, die sich aus der Mitarbeiter-Entsendung ergeben.
Zu den zusätzlichen Vereinbarungen bei einer Entsendung ins Ausland gehören
- der Urlaubsanspruch,
- die betriebliche Altersvorsorge sowie
- die notwendigen Zusatzversicherungen und
- die Rückkehrbedingungen.
Erst wenn alle Faktoren vollumfänglich geklärt und festgehalten sind, steht einer Entsendung ins Ausland nichts mehr im Wege.
Die Zuständigkeit des Betriebsrats bei der Entsendung ins Ausland
Das aktuell gültige Betriebsverfassungsgesetz gilt auf dem Territorium von Deutschland und für auf diesem Territorium gelegene Unternehmen. Werden Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ins Ausland entsendet, sind sie weiterhin für den deutschen Betrieb tätig und fallen in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates. Aus diesem Grund muss der Rat über alle im Voraus geplanten Auslandseinsätze sowie über die entsprechende Personalwahl eine Information erhalten. In einigen Fällen werden mit der Entsendung ins Ausland weitere Maßnahmen fällig, wie zum Beispiel die Umgruppierung der Mitarbeiter, die im Ausland arbeiten.
Das Ende der Entsendung ins Ausland
Nach Auslaufen des Entsendungsvertrags endet in den meisten Fällen der Auslandseinsatz. Vorab gilt es, eine bestimmte Aufenthaltsdauer zu vereinbaren. Diese steht in Verbindung mit dem Zweck der Entsendung ins Ausland. Geregelt durch das Direktionsrecht hat der Arbeitgeber zu jedem Zeitpunkt das Recht, die Arbeitnehmer aus dem Ausland zurück nach Deutschland zu rufen.
In diesem Sinne muss eine Abwägung der Interessen erfolgen. Berücksichtigt werden die aktuellen Lebensumstände und die Lebensführung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Ausland. Kommt es im Gastland zu einer Krisensituation, sollten im Arbeitsvertrag detaillierte Vereinbarungen formuliert werden. Diese regulieren die sichere Ausreise in einem Krisenfall.
Die steuerlichen Besonderheiten bei der Entsendung ins Ausland
Es ist nicht ganz klar, ob der Arbeitnehmer sein Einkommen während der Entsendung ins Ausland im Zielland versteuert oder in seinem eigentlichen Heimatland. Ausgehend von Paragraf eins des Einkommensteuergesetzes sind alle Personen innerhalb von Deutschland einkommensteuerpflichtig. Bestimmend in diesem Bereich ist der Wohnort des Arbeitnehmers. Behält der Arbeitnehmer seine Wohnung auch während der Entsendung ins Ausland bei und nutzt die Wohnung regelmäßig, unterliegt er der deutschen Steuerpflicht. Das deutsche Steuerrecht gilt auch, wenn die Wohnung für bis zu sechs Monate untervermietet oder zwischenvermietet wird. Anders verhält es sich, wenn die Arbeitnehmer ihre Wohnung aufgeben, den Mietvertrag kündigen oder die Wohnung verkaufen.
Eine wichtige Ausnahme bei der Entsendung ins Ausland bildet die 183 Tage Regelung. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage in seinem Tätigkeitsland auf, wird er oder sie durch das Heimatland besteuert. Grundsätzlich werden diese Tage für jedes Steuerjahr beziehungsweise Kalenderjahr neu ermittelt.